In einem erst in diesem Jahr öffentlich gemachtem Urteil beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der viel diskutierten Frage, ob durch die Benutzung eines Domainnamens ein Markenrechtsschutz entsteht. Und der BGH bejaht dies: “Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt”, heißt es in dem Urteil vom 22. Juni 2004.

Strittig war die Domain “soco.de”, unter der ein einzelkaufmännisches Unternehmen aus der Computerbranche seit 1996 seine Produkte über das Internet vertreibt. Da die Abkürzung “SoCo” für Software und Computer oder auch Communication in dieser Branche Bestandteil vieler Firmennamen ist, hatte ein betroffenes Unternehmen auf Löschung dieser Domain geklagt und auch in den Vorinstanzen Recht bekommen.

Da beide Unternehmen nur regional tätig sind und insofern bisher keine Marktkonkurrenten waren, führt das BGH-Urteil außerdem aus, dass Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hinweisen, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.

Anders urteile das Oberlandesgericht Hamm in Bezug auf eine Domain, die zwar ursprünglich zur geschäftlichen Nutzung angemeldet, allerdings nur für private Zwecke genutzt wurde. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die Jahre nach der Eintragung dieser Domain ihre Filialen bundesweit unter diesen Namen betrieb und diesen Namen auch markenrechtlich hatte schützen lassen, klagte auf Löschung der Domain mit den vermeintlich älteren Rechten und hatte damit vor dem OLG Hamm Erfolg.

Denn die Gesellschaft konnte einen Anspruch aus dem grundlegenden Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen. Die Richter in Hamm kamen bei der Beurteilung, ob der Domain-Inhaber sich auf ein Recht aus der Domain-Benutzung berufen könnte, zu dem Schluss: “Die Verwendung der geschützten Bezeichnung (…) durch die Beklagte ist auch unbefugt.”

Die bloße Registrierung der Domain könne kein eigenes Namensrecht begründen. Denn die Domain selbst stelle noch kein Namensrecht dar. Sie kann nur für ein solches Recht stehen, soweit dieses Recht anderweitig begründet worden ist. Daran fehle es in diesem Falle. In Bezug auf den Domain-Inhaber stehe die Domain lediglich als bloße Phantasiebezeichnung dar. Und weiter: “Die Domain allein stellt für sich kein schutzfähiges Recht dar.”

Quelle: EUROPATICKER Umweltruf


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